Die geänderte Mautpflicht gilt ab dem 01. Juli – BORCO HÖHNS informiert:
Rotenburg (Wümme) – BORCO HÖHNS hat sich in den letzten Monaten intensiv mit dem Thema Mautpflicht für Verkaufsfahrzeuge auseinandergesetzt und Kontakt mit den zuständigen Behörden und Politikern gehalten.
Aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Berlin erreichte uns zuletzt nun noch einmal eine aktuelle Stellungnahme vom Koordinator der Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik, Oliver Luksic.
Ist mein Verkaufsfahrzeug mautpflichtig?
Ja, Verkaufsfahrzeuge über 3,5 t sind ab dem 01.07.2024 mautpflichtig. Nach der Änderung des deutschen Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sind ab diesem Datum alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, die auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen fahren, mautpflichtig. Dies schließt Verkaufsfahrzeuge mit ein.
Transport und Vermarktung von zugekauften Waren
Das Gleiche gilt auch für SB-Fahrzeuge, sogenannte rollende Supermärkte. Diese Fahrzeuge sind für den Transport von Gütern vorgesehen und liefern Lebensmittel und Non-Food-Artikel bis vor die Haustür von Kunden in ländlichen Regionen. Diese geschäftsmäßige Beförderung von Gütern rechtfertigt die Mautpflicht des Bundesfernstraßengesetzes (Verwendung für den Güterkraftverkehr). Fahrzeuge von Lebensmittel-Einzelhändlern, die zugekaufte Ware auf Wochenmärkten weiterverkaufen, z.B. Käse und andere Milchprodukte, Geflügel- und Wildprodukte, Fleisch- und Wurstwaren, Fisch oder Gewürze, sind ebenfalls mautpflichtig.Mautbefreiung bei Selbstvermarktung
Fahrzeuge, die zur Vermarktung von Erzeugnissen aus eigener Produktion genutzt werden, sind von der Maut befreit. Das gilt für Erzeugnisse aus der Land- und Forstwirtschaft, der sogenannten Urproduktion. Werden jedoch weiterverarbeitende Produkte oder Handelswaren zusätzlich angeboten, gilt wieder die Mautpflicht.Die „Handwerker-Regelung“
Im Zuge der Mautausdehnung konnte auch eine Handwerkerausnahme im novellierten Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzt werden. Verkaufsfahrzeuge, die ausschließlich zur Vermarktung von handwerklich hergestellten Produkten aus eigener Produktion genutzt werden, sind nicht mautpflichtig. Das gilt für Produkte aus dem Bäckerhandwerk oder dem Metzgerhandwerk. Aber auch hier gilt: sobald zusätzliche angekaufte Handelswaren angeboten werden, greift wieder die Mautpflicht.
In der Handwerker-Regelung wird darüber hinaus festgelegt, dass leere Verkaufsfahrzeuge von der Maut befreit sind. Fahrten zur Werkstatt, zum Service oder Überführungsfahrten sind in der Regel mautfrei möglich. Detailliert zusammengefasste Informationen zur Handwerkerregelung finden sich z. B. auf der Seite vom ZDF (hier klicken).
Gerechtere Kostenverteilung?
Diese Änderung ist Teil der Erweiterung der Mautpflicht, die bisher hauptsächlich für Lastkraftwagen (LKW) galt. Ziel ist es, die Infrastrukturkosten gerechter auf alle schweren Nutzfahrzeuge zu verteilen und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Weitere Informationen und Details zur Umsetzung sind auf der der Webseite des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) oder bei der Mautbetreibergesellschaft Toll-Collect.
Hilfreiche Links und Tipps
Informationen zur Handwerkerregelung vom Bundesministerium für Logistik und Mobilität (BALM): PDF Download zur Handwerkerregelung
Anmeldung und Registrierung bei Toll Collect: Direkt zu Toll-Collect
Nach der Registrierung: Online-Antrag zur Mautbefreiuung bei Toll-Collect
FAQ: Ist mein Verkaufsfahrzeug mautpflichtig?
Ab dem 01. Juli 2024 sind alle Verkaufsfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen fahren, mautpflichtig. Dies betrifft insbesondere Fahrzeuge, die zur gewerblichen Beförderung und Vermarktung von zugekauften Waren genutzt werden, wie z.B. rollende Supermärkte oder Fahrzeuge von Einzelhändlern, die auf Wochenmärkten Käse, Fleisch, Fisch oder andere Handelswaren anbieten.
Ja, es gibt Ausnahmen. Verkaufsfahrzeuge, die ausschließlich zur Vermarktung von Erzeugnissen aus eigener Produktion (wie aus der Land- und Forstwirtschaft) genutzt werden, sind von der Mautpflicht befreit. Zudem gilt die „Handwerkerregelung“: Verkaufsfahrzeuge, die ausschließlich handwerklich hergestellte Produkte aus eigener Produktion (z.B. aus dem Bäcker- oder Metzgerhandwerk) verkaufen, sind ebenfalls mautbefreit. Sobald jedoch zusätzlich angekaufte Handelswaren angeboten werden, unterliegen diese Fahrzeuge wieder der Mautpflicht. Leere Verkaufsfahrzeuge sind für Fahrten zur Werkstatt, zum Service oder für Überführungsfahrten ebenfalls mautfrei.
Zur Registrierung deines Fahrzeugs bei Toll-Collect besuche die Webseite von Toll-Collect. Dort kannst du dich anmelden und Zugang zum umfangreichen Online-Service-Angebot erhalten. Falls du denkst, dass dein Fahrzeug von der „Handwerkerregelung“ betroffen sein könnte, findest du auf der Webseite des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM), ehemals Bundesamt für Gütervekehr (BAG), eine Liste der handwerklichen Tätigkeiten, die für eine Mautbefreiung infrage kommen. Nach der Registrierung kannst du online einen Befreiungsantrag stellen
Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung, Irrtümer und Änderungen vorbehalten.