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Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen
BORCO HÖHNS GMBH, 27356 Rotenburg (Wümme)
(nachfolgend Borco Höhns genannt)

Hier downloaden: Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF (Stand Juni 2022)

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Verkaufs-, Lieferungs- und Nebengeschäfte der Borco Höhns GmbH (im Folgenden „Borco Höhns“ oder „wir“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Besteller“). Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Borco Höhns nicht an, es sein denn, Borco Höhns hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Borco Höhns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem Besteller, ohne dass es eines Hinweises auf die Geltung bedarf.

1.3 Sämtliche Vertragsabreden, auch Nebenabreden und Vertragsänderungen, sowie Vereinbarungen mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Zusicherungen und vorvertragliche Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

1.4 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen die Einhaltung der Schriftform gefordert ist, genügt auch die Einhaltung der Textform im Sinne von § 126b BGB

1.5 Unsere Kostenvoranschläge, Preis- und Lieferinformationen, beispielsweise in Katalogen und Präsentationen im Internet, stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar, sondern sind als Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Bestellungen des Bestellers sind verbindliche Angebote an uns, an die der Besteller bei Verkaufsfahrzeugen und Verkaufsanhängern im Zweifel 6 Wochen und bei allen übrigen Bestellungen im Zweifel 2 Wochen gebunden ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung des Bestellers bestätigen, mit der Vertragsdurchführung beginnen oder die Ware liefern. Der Besteller verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Geben wir gegenüber dem Besteller ausnahmsweise ein rechtsverbindliches Angebot ab, sind wir bis zur Annahme durch den Besteller jederzeit zum Widerruf unseres Angebots berechtigt, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.6 Kostenvoranschläge, Skizzen, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Unterlagen, die nicht zum Lieferumfang gehören, verbleiben in unserem Eigentum und wir behalten uns sämtliche Urheberrechte daran vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.

1.7 Etwaige Abweichungen in der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung, insbesondere hinsichtlich Ausführung des Liefergegenstandes, des Preises oder der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten als vom Besteller angenommen, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Zugang einer Änderungsbestätigung seinerseits schriftlich widerspricht. Auf die Abweichungen und den Lauf dieser Frist wird in der Auftragsbestätigung in augenfälliger Weise hingewiesen.

2. Liefergegenstände

2.1 Technische Änderungen oder Abweichungen des Liefergegenstandes in Form und Farbe behält sich Borco Höhns vor, soweit sie durch geänderte Vorschriften und durch neue Erkenntnisse notwendig werden und für den Besteller nützlich und zumutbar sind. Gleiches gilt für handelsübliche Abweichungen.

2.2 Bei Vertragsabschluss gemachte Angaben über Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. sind nur an nähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden oder die Verwendbarkeit nach dem vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Bauteile ist zulässig.

2.3 Bei den Liefergegenständen handelt es sich um für den jeweiligen Einsatzzweck speziell konstruierte Sonderfahrzeuge. Die Liefergegenstände können daher von sonst im Fahrzeugbau üblichen oder angewandten Konstruktionsprinzipien, -vorgaben oder -regeln ebenso wie von hersteller- oder lieferantenseitigen Konstruktionsrichtlinien, -vorgaben, -regeln oder -empfehlungen abweichen, ohne dass dies einen Mangel darstellt.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Liefergegenstände auch bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ausschließlich im Hinblick auf die in Deutschland für die Liefergegenstände anwendbaren bzw. üblichen Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen sowie Gepflogenheiten gefertigt. Ist zwischen dem Besteller und Borco Höhns die Fertigung im Hinblick auf außerdeutsche Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen oder Gepflogenheiten vereinbart worden, so hat der Besteller Borco Höhns rechtzeitig, vollständig, schriftlich und in deutscher Sprache über die zu beachtenden außerdeutschen Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen sowie Gepflogenheiten zu informieren. Borco Höhns ist nicht für die Einhaltung oder Beachtung solcher außer deutscher Gesetze, Verordnungen, Industriestandards und -normen verantwortlich, über die der Besteller Borco Höhns nicht wie vorstehend bestimmt informiert hat.

3. Preise

3.1 Die von Borco Höhns angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, jedoch zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Der bei Vertragsabschluss von Borco Höhns angesetzte Preis für einen Liefergegenstand, der erst auftragsgemäß individuell hergestellt werden soll, gilt unter dem Vorbehalt der unveränderten Gestehungskosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Fertigstellung des Liefergegenstandes. Borco Höhns behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird Borco Höhns dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Wird ausnahmsweise ausdrücklich ein Festpreis vereinbart, so gilt dieser nur, wenn keine vom Besteller zu vertretenden Umstände zur Steigerung der Herstellungskosten des Liefergegenstandes geführt haben. Borco Höhns hat die Rechte aus Ziffer 3.2 auch dann, wenn auf Wunsch des Bestellers der Auftrag zurückgestellt wird und die Gestehungskosten sich inzwischen erhöhen.

3.4 Preisänderungen aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferung mehr als 6 Monate liegen und Borco Höhns seine allgemein gültigen Preise (Richtpreise) um mehr als 5 % seit Vertragsabschluss erhöht hat; dann gilt der Richtpreis vom Tag der Lieferung.

3.5 Ungeachtet dessen sind wir jedoch bei Kostenänderungen aufgrund von externen, außerhalb unserer Kontrolle liegenden Umständen (z. B. aufgrund von Erhöhung von Frachtraten, Transportkosten, Steuern, Zöllen- oder sonstigen öffentlichen Abgaben, Währungsschwankungen, erheblichen Preisänderungen für Rohstoffe oder Zulieferungen) berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen. Sollte die Preissteigerung 15% des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigen, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.

4. Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug

4.1 Alle Liefergegenstände von Borco Höhns werden grundsätzlich ab Werk geliefert.

4.2 Wird ausnahmsweise eine Anlieferung oder ein Versand vereinbart, so geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

4.3 Liefergegenstände sind bei der Auslieferung vom Besteller nach handelsrechtlicher Gepflogenheit abzunehmen. Voraussetzung für die Auslieferung ist die Barzahlung des Kaufgegenstandes bzw. die Erfüllung einer vereinbarten Ersatzregelung für die Kaufpreiszahlung.

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Besteller, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Borco Höhns noch weitere Leistungen übernommen hat.

4.5 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

4.6 Lieferfristen und Termine beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Übereinkunft aller Ausführungseinzelheiten und Vorliegen aller vom Besteller benötigten Angaben und nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung bei Borco Höhns; sie enden mit der Mitteilung der Fertigstellung.

4.7 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Borco Höhns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4.8 Bei Liefergegenständen aus individueller Fertigung von Borco Höhns nach Sonderwünschen des Bestellers hängt die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen vom rechtzeitigen Eingang der hierzu benötigten Materialien bei Borco Höhns ab. Muss die Fertigung des bestellten Liefergegenstandes ausgesetzt werden, um nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers zu erfüllen, so trägt der Besteller das Risiko einer eventuell notwendigen Neueinplanung in unser Fertigungsprogramm. Sind bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers bereits vorgefertigte Teile oder speziell eingekaufte Materialien von Borco Höhns für den Auftrag des Bestellers nicht mehr verwendbar, so ist Borco Höhns berechtigt, diese Materialien dem Besteller zum Selbstkostenpreis zu berechnen und zur Verfügung zu stellen.

4.9 Wir haften nicht für Nichtlieferungen oder Lieferverzögerungen, wenn diese auf höherer Gewalt oder einem sonstigen außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden, von uns unverschuldeten Ereignis (Hinderungsgrund) beruhen und der Hinderungsgrund für uns bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und von uns vernünftigerweise nicht zu erwarten war, den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden (zum Beispiel aufgrund von kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde, Terrorakte, Naturereignisse, Betriebs-, Transport- oder Verkehrsstörungen, Störungen bei ausbleibenden Zulieferungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Massenerkrankungen einschließlich Epidemien und Pandemien, Mangel an Arbeitskräften). Wir werden den Besteller in derartigen Fällen über den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen informieren. Sofern ein solches Ereignis uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich unsere Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich unsere Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung den Zeitraum von vier Monaten oder ist dem Besteller infolge der Verzögerung vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ausnahmsweise sind auch wir bei nur vorübergehenden Leistungshindernissen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns aufgrund besonderer Umstände ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

4.10 Geraten wir in Leistungsverzug, hat uns der Besteller Gelegenheit zur Leistung binnen angemessener Frist zu bestimmen. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens zwei Wochen zu betragen

5. Zahlung, Zahlungsverzug

5.1 Borco Höhns ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen.

5.2 Anzahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten.

5.3 Haben die Parteien eine Kaufpreisanzahlung zu einem in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin vereinbart, gilt folgendes: Bleibt der Besteller mit der Kaufpreisanzahlung länger als 14 Tage in Rückstand, so ist Borco Höhns nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten (§ 326 BGB). Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt Borco Höhns Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Borco Höhns einen höheren oder der Besteller einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweist.

5.4 Der Kaufpreis zuzüglich Entgelt für Nebenleistungen ist bei Übergabe des Liefergegenstandes fällig. Spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung kommt der Besteller in Zahlungsverzug.

5.5 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen nicht unverschuldet einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt ist.

5.6 Während des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen und Schadenspauschale gemäß den gesetzlichen Vorschriften als Mindestschaden zu ersetzen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5.7 Gegen die Ansprüche von Borco Höhns kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.

6. Abnahme, behördliche Abnahme und Zulassung

6.1 Der Besteller ist – wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen ist – verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige den Liefergegenstand am vereinbarten Ort abzunehmen und zugleich berechtigt, den Liefergegenstand auf vertragsgemäße Ausführung zu prüfen. Weist der Liefergegenstand bei der Abnahme nicht nur unwesentliche Mängel auf, so kann der Besteller zur Beseitigung der Mängel eine Frist von 30 Tagen setzen und die Abnahme zurückstellen. Nach vergeblichem Ablauf der Frist kann der Besteller die Abnahme verweigern und vom Vertrag zurücktreten.

6.2 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht binnen 8 Tagen seit Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so ist Borco Höhns nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt zu erklären, dass sie die Abnahme der Leistungen nach Ablauf der Frist ablehne und dann berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt Borco Höhns Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Borco Höhns einen höheren oder der Besteller einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweist.

6.3 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so hat er Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages über die zu liefernden Gegenstände pro abgelaufene Woche zu tragen. Der Nachweis und die Geltendmachung weiterer Lagerkosten durch Borco Höhns oder geringerer Lagerkosten durch den Besteller bleiben vorbehalten.

6.4 Sofern es sich bei dem Liefergegenstand um Verkaufsfahrzeuge oder Verkaufsanhänger handelt, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, wird Borco Höhns die Erstabnahme durch eine technische Prüforganisation durchführen lassen und den Verkaufsgegenstand dem Besteller in einem in Deutschland zulassungsfähigen Zustand übergeben. Sämtliche darüberhinausgehenden im In- oder Ausland erforderlichen behördlichen Abnahmen, Anforderungen und Zulassungen erledigt der Besteller auf eigene Kosten. Dies gilt vor allem bei Änderungen der zulässigen Fahrzeuggewichte.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt das Eigentum von Borco Höhns bis alle Forderungen erfüllt sind, die Borco Höhns gegen den Besteller gegenwärtig oder (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, hat Borco Höhns nach Fristsetzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern Borco Höhns die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Borco Höhns die Vorbehaltsware pfändet. Von Borco Höhns zurückgenommene Vorbehaltsware darf Borco Höhns verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller Borco Höhns schuldet, nachdem Borco Höhns einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

7.2 Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller darf diese an Borco Höhns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Borco Höhns einziehen, solange Borco Höhns diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht, dass Borco Höhns diese Forderungen selbst einzieht, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Borco Höhns die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann Borco Höhns vom Besteller verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Borco Höhns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Borco Höhns zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

7.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für Borco Höhns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die Borco Höhns nicht gehört, so erwirbt Borco Höhns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Borco Höhns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Borco Höhns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und Borco Höhns sich bereits jetzt einig, dass der Besteller Borco Höhns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Borco Höhns nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für Borco Höhns verwahren.

7.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum vom Borco Höhns hinweisen und Borco Höhns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die Borco Höhns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.

7.6 Wenn der Besteller dies verlangt, ist Borco Höhns verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% übersteigt. Borco Höhns darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

8.Gewährleistung und Haftung

8.1 Bei neuen Liefergegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei gebrauchten Liefergegenständen übernimmt Borco Höhns keine Mängelhaftung, es sei denn dies wurde mit dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart.

8.2 Abweichend von Ziff. 8.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Bestellers:

  • Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht) sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • Rückgriffsansprüche gemäß § 445b Abs. 1 BGB,
  • Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
  • sowie in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.

8.3 Im Falle nachgewiesener Mängel, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, von dem Besteller vorab die Rücksendung der mangelhaften Ware zu uns zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung und ggf. zur Nacherfüllung zu verlangen. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unsere Niederlassung oder eine von uns zu benennende Werkstatt. Soweit für den Besteller zumutbar, sind wir nach billigem Ermessen berechtigt, die Nachbesserung in der Weise vorzunehmen, dass dem Besteller ein Ersatzteil zugesendet wird. Die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes sowie angemessener Kosten für den Aus- und Einbau trägt in diesem Fall Borco Höhns.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Besteller wegen eines Sachmangels der Kaufsache berechtigt vom Kaufvertrag zurück oder mindert er wegen eines solchen Mangels berechtigt den Kaufpreis, so verjährt sein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Borco Höhns die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

8.5 Die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder. Angaben zur Beschaffenheit stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie wurden unter Verwendung dieses Begriffs ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet. Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Dritten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8.6 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist Borco Höhns lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

8.7 Borco Höhns ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche des Bestellers zurückzuweisen, wenn:
a) der gelieferte Gegenstand von fremder Seite und/oder nachträgliche Ein- und Umbauten verändert worden ist und der Mangel oder Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht;
b) der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des gelieferten Gegenstandes nicht befolgt hat und dies ursächlich für die fehlerhafte Beschaffenheit geworden ist;
c) der Besteller die durch Betriebs- und Wartungsanweisungen vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß hat durchführen lassen und dies ursächlich für die fehlerhafte Beschaffenheit geworden ist;
d) eine für die fehlerhafte Beschaffenheit ursächliche Überschreitung der zulässigen Belastung festgestellt wird;
e) Verschleiß und Beschädigungen, die auf schuldhafte oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, ursächlich für die fehlerhafte Beschaffenheit sind.

8.8 Auf Schadensersatz haftet Borco Höhns – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.

8.9 Sofern wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.

8.10 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Borco Höhns nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

8.11 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz von Borco Höhns, Rotenburg (Wümme).

9.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Scheckprozess ist in der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz von Borco Höhns, Rotenburg (Wümme). Dies gilt auch für alle sich mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Borco Höhns ist jedoch berechtigt, auch das nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht, insbesondere das des allgemeinen Gerichtsstands des Bestellers, zu wählen.

9.3 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Borco Höhns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen. Ausgeschlossen ist insbesondere das UN-Kaufrecht (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach Ziff. 7 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

10. Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Rotenburg (Wümme), den 14. Juni 2022

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